Rayonverbot, Art. 24b Abs. 1 und 2 BWIS (SR 120), Art. 21a und Art. 21b VWIS (SR 120.2). Wenn auf eine Strafanzeige wegen Landfriedensbruchs nicht eingetreten wird, nachdem ein Rayonverbot rechtskräftig verfügt worden ist, hat dies nicht ohne weiteres zur Folge, dass das Rayonverbot aufgehoben werden muss oder dass die Aufhebung Wirkungen ex tunc entfaltet (Verwaltungsgericht, B 2009/22).
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 Die Sachurteilsvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen:
E. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zum Entscheid in der Sache zuständig (Art. 59bis Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt VRP). Sodann wurde die Beschwerdeeingabe vom 19. Februar 2009 innert Frist eingereicht, und sie entspricht formal und inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP).
E. 1.2 Nach Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP ist zur Beschwerde berechtigt, wer an der Änderung oder Aufhebung des angefochtenen Entscheids ein eigenes schutzwürdiges Interesse hat. Die Befugnis zur Rechtsmittelerhebung setzt weiter voraus, dass das Anfechtungsinteresse aktuell ist. Das bedeutet, dass die rechtliche oder tatsächliche Situation des Beschwerdeführers durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst wird (Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, St. Gallen 2003, Rz. 400 mit Hinweisen). Unbestritten ist, dass das A. B. auferlegte Rayonverbot bis zum 16. März 2008 Gültigkeit hatte. Somit fehlt es ihm grundsätzlich am aktuellen schutzwürdigen Interesse an der Aufhebung dieser Fernhaltemassnahme. Weil ein Rayonverbot aber zur Folge hat, dass Personendaten im elektronischen Informationssystem über Personen, die sich anlässlich von Sportveranstaltungen gewalttätig verhalten, (HOOGAN) gespeichert werden (Art. 21h Abs. 1 VWIS in Verbindung mit Art. 24b BWIS), entfaltet es auch im heutigen Zeitpunkt noch Wirkungen. Art. 21m VWIS regelt Aufbewahrungsdauer und Löschung dieser Daten. Danach werden die Personendaten drei Jahre nach Ablauf der zuletzt verfügten Massnahme, jedoch spätestens zehn Jahre nach deren Eintrag gelöscht. Wenn die nach den Akten zuletzt verfügte Massnahme, das am 8. März 2007 angeordnete Rayonverbot für A. B., rückwirkend gänzlich aufgehoben würde, könnte dies demnach zur Folge haben, dass dessen Personendaten im HOOGAN mit sofortiger Wirkung gelöscht würden. Demzufolge hat A. B. ein aktuelles schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des Rayonverbots. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Gestützt auf Art. 24b Abs. 1 BWIS kann einer Person, die sich anlässlich von Sportveranstaltungen nachweislich an Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen beteiligt hat, der Aufenthalt in einem genau umschriebenen Gebiet im Umfeld von Sportveranstaltungen (Rayon) zu bestimmten Zeiten verboten werden. Das Rayonverbot kann längstens für die Dauer eines Jahres verfügt werden (Art. 24b Abs. 2 BWIS). Rayonverbote gelten grundsätzlich mit sofortiger Wirkung. Einer Beschwerde gegen eine Verfügung über Massnahmen nach Art. 24b BWIS kommt nach Art. 24g BWIS nur aufschiebende Wirkung zu, wenn dadurch der Zweck der Massnahme nicht gefährdet wird und wenn die Beschwerdeinstanz oder das Gericht diese in einem Zwischenentscheid ausdrücklich gewährt. Bei der Fernhaltung handelt es sich um eine typische präventive Polizeimassnahme. Legitimierendes Eingriffsmerkmal ist das Vorliegen einer qualifizierten Gefahr, deren Realisierung durch die Wegweisung der Person verhindert werden kann, oder einer Störung polizeilicher Schutzgüter, die dadurch beendet werden kann (Trochsler-Hugentobler/Lobsiger, in: Schweizer, Sicherheits- und Ordnungsrecht des Bundes, Teil I, Allgemeiner Teil, Basel 2008, F. Rz. 65). Art.24b Abs. 1 BWIS ist eine "Kann-Vorschrift". Mit einer "KannVorschrift" räumt der Gesetzgeber der für die Rechtsanwendung zuständigen Stelle Ermessen ein (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 440). Im Einzelfall steht ihr somit im Zusammenhang mit der Anordnung eines Rayonverbots ein erheblicher Entscheidungsspielraum zu. Die Ausübung des Ermessens hat aber anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls gestützt auf allgemeine Rechtsprinzipien zweckmässig und angemessen zu erfolgen. Insbesondere ist dem Verhältnismässigkeitsprinzip Rechnung zu tragen. Dem Verwaltungsgericht ist im Beschwerdeverfahren eine Ermessenskontrolle verwehrt (Art. 61 Abs. 1 VRP). Es hat sich daher darauf zu beschränken, über die Einhaltung des Ermessensspielraums zu wachen und schreitet nur ein, wenn die Vorinstanz das ihr zustehende Ermessen überschritten oder missbraucht hat (Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 740 mit Hinweisen). Nach Art. 21a VWIS liegen gewalttätiges Verhalten und Gewalttätigkeiten namentlich vor, wenn eine Person folgende Straftaten begangen oder dazu angestiftet hat: Strafbare Handlungen gegen Leib und Leben (lit. a); Sachbeschädigungen (lit. b); Nötigung (lit. c); Brandstiftung (lit. d); Verursachung einer Explosion (lit. e); Öffentliche Aufforderung zu Verbrechen oder zu Gewalttätigkeit (lit. f); Landfriedensbruch (lit. g); Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (lit. h). Als gewalttätiges Verhalten gilt ferner die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch das Mitführen oder Verwenden von Waffen, Sprengmitteln, Schiesspulver oder pyrotechnischen Gegenständen in Stadien oder Hallen (Art. 24b Abs. 2 VWIS).
E. 3 Der Beschwerdeführer macht geltend, Art. 21b VWIS, der sich mit dem Nachweis gewalttätigen Verhaltens befasst, sei weder verfassungs- noch gesetzmässig, zumindest dann, wenn die Ergebnisse der Strafverfolgung nicht berücksichtigt würden.
E. 3.1 Als Nachweis für gewalttätiges Verhalten nach Art. 21a VWIS gelten nach Art. 21b Abs. 1 VWIS: entsprechende Gerichtsurteile oder polizeiliche Anzeigen (lit. a); glaubwürdige Aussagen oder Bildaufnahmen der Polizei, der Zollverwaltung, des Sicherheitspersonals oder der Sportverbände und -vereine (lit. b); Stadionverbote der Sportverbände oder vereine (lit. c) und Meldungen der zuständigen ausländischen Behörde (lit. d). Aussagen nach Absatz 1 Buchstabe b sind schriftlich festzuhalten und zu unterzeichnen (Art. 21b Abs. 2 VWIS).
E. 3.2 Wegweisungs- und Ausgrenzungsanordnungen greifen in die durch Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung (SR 101, abgekürzt BV) garantierte persönliche Freiheit im Sinn der Bewegungsfreiheit ein und können im Einzelfall weitere Freiheitsrechte beschränken (BGE 128 I 337 E. 3.3; Trochsler-Hugentober/Lobsiger, a.a.O., F. Rz. 64). Nach Art. 36 BV bedürfen Einschränkungen von Grundrechten einer gesetzlichen Grundlage. Sodann müssen sie im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
E. 3.2.1 Die Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen, die das BWIS vorsieht, so auch das Rayonverbot, sind als verwaltungsrechtliche, nicht als strafrechtliche Massnahmen konzipiert (Botschaft des Bundesrates zur Änderung des BWIS [Massnahmen gegen Gewaltpropaganda und gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen], in: BBl 2005 V 5613 ff., 5626; vgl. auch Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 19. Juni 2008, VB.2008.00237, in: www.vgrzh.ch). Sie dienen dem Schutz der öffentlichen Ordnung, weil die Mittel des Strafrechts nicht genügen, um dem Gewaltphänomen beizukommen. Ausgangslage dieser gesetzlichen Regelung war die Häufung der gewalttätigen Ausschreitungen im Zusammenhang mit Fussball und Eishockeyspielen und die Tatsache, dass, je nach teilnehmenden Mannschaften, mit einem mittleren bis grösseren Risiko für Gewaltaktionen gerechnet werden muss. Mit der Anordnung von präventiven Massnahmen soll als gewalttätig bekannten Personen die Gelegenheit zur Ausübung von Gewalt genommen werden, indem sie von Sportanlässen ferngehalten werden (BBl 2005 V 5613 ff., 5617).
E. 3.2.2 Es besteht kein Grund zur Annahme, Art. 21b VWIS sei weder verfassungs- noch gesetzeskonform. Dem präventiven Charakter eines Rayonverbots entsprechend sind an die Anforderungen an das Beweismass bewusst nicht hohe Anforderungen gestellt worden. In der Botschaft zur Revision des BWIS wird ausgeführt, der Nachweis für gewalttätiges Verhalten erfolge in der Praxis gestützt auf Aussagen von Polizeibeamten, Fanbeauftragten der Sportvereine oder des Sicherheitspersonals der Stadien sowie durch Foto und Filmaufnahmen. Ein förmlicher strafprozessualer Beweis sei dazu nicht nötig. Eine Beweisaufnahme nach einer Strafanzeige erfolge unabhängig davon durch die Strafverfolgungsbehörden, wobei ihre Resultate berücksichtigt würden (BBl 2005 V 5613 ff., 5629). Weil ein Rayonverbot eine Fernhaltemassnahme ist, die keinen Strafcharakter hat, kommt die Unschuldsvermutung sodann nicht zum Tragen (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 19. Juni 2008, VB.2008.00237, in: www.vgrzh.ch). Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hat zudem entschieden, die Anordnung eines Rayonverbots sei nicht ausgeschlossen, auch wenn ein Strafantrag fehle (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 26. Februar 2009, VB.2009.00019, in: www.vgrzh.ch).
E. 3.2.3 Ins Gewicht fällt weiter, dass die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin entgegen der Annahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 21b VWIS nicht gefolgert haben, ein Rayonverbot, das in formelle Rechtskraft erwachsen sei, sei auch dann unumstösslich, wenn auf eine Strafanzeige der Stadtpolizei wegen Landfriedensbruchs im nachhinein nicht eingetreten werde. Die Vorinstanz hat ausgeführt, es sei in jedem Einzelfall zu prüfen, ob aus der Beweisabnahme durch die Strafverfolgungsbehörde neue wesentliche Tatsachen resultierten, die geeignet seien, eine Änderung oder Aufhebung der verwaltungsrechtlichen Massnahme zu rechtfertigen. Die Beschwerdegegnerin hat in ihrem Rekursentscheid vom 11. November 2008 erklärt, auf das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers sei einzutreten und die materielle Rechtmässigkeit des Rayonverbots sei aufgrund des am 11. September 2007 ergangenen Entscheids des Untersuchungsamtes St. Gallen zu prüfen. Auch wenn eine Angelegenheit erneut einer materiellen Prüfung unterzogen wird, bedeutet dies indessen nicht, dass der zur Diskussion stehende rechtskräftige Entscheid aufgehoben werden muss, wie der Beschwerdeführer annimmt. Entweder wird das Gesuch abgewiesen bzw. der formell rechtskräftige Entscheid wird bestätigt, weil er sich nach wie vor als recht und verhältnismässig erweist, oder dem Gesuch wird ganz oder teilweise stattgegeben bzw. der zur Diskussion stehende Entscheid wird ganz oder teilweise aufgehoben und gegebenenfalls ganz oder teilweise ersetzt. Wie der Beschwerdeführer selber ausführt, würde ein Rayonverbot seinen Zweck der Verhinderung von erneutem gewalttätigem Verhalten derselben Person(en) an demselben Ort in der Regel nicht erreichen, wenn damit zugewartet werden müsste, bis die Strafverfolgungsbehörde entschieden hat. Aus diesem Grund sieht das BWIS vor, dass verwaltungsrechtliche Massnahmen wie Rayonverbote sofort verfügt werden können und sofort Wirkung erzeugen, wenn der Nachweis gewalttätigen Verhaltens erbracht ist. Als Nachweis derartigen Verhaltens gelten deshalb nicht nur Gerichtsurteile, sondern u.a. auch polizeiliche Anzeigen und glaubwürdige Aussagen oder Bildaufnahmen der Polizei. Wenn, wie im vorliegenden Fall, auf eine Strafanzeige betreffend Landfriedensbruchs nicht eingetreten wird, nachdem ein Rayonverbot rechtskräftig verfügt worden ist, hat dies demnach nicht ohne weiteres zur Folge, dass das Rayonverbot rückwirkend aufgehoben werden muss, und dass diese Aufhebung Wirkung ex tunc entfaltet, weil der Entscheid ursprünglich fehlerhaft war (vgl. dazu Häfelin/Müller, a.a.O., Rz. 1049; vgl. auch Tschannen/Zimmerli, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, § 31 Rz. 65 S. 280). Die rückwirkende gänzliche Aufhebung eines rechtskräftigen Rayonverbots kann nur in Frage kommen, wenn sich im Nachhinein zufolge neuer tatsächlicher Erkenntnisse der Strafverfolgungsbehörden ergibt, dass das Beweismaterial, das Grundlage des Rayonverbots ist, ein solches nicht gerechtfertigt hätte. Andernfalls kann ein Nichteintretensentscheid des Untersuchungsamtes zur Folge haben, dass sich das Rayonverbot bezüglich seiner Gültigkeitsdauer als unverhältnismässig erweist.
E. 4 Grundlage des Rayonverbots, das am 8. März 2007 ausgesprochen worden ist, war ein Anzeigerapport vom 5. März 2007 eines Polizeibeamten, der als "Szene-Kenner" gilt. Darin wird folgendes ausgeführt: Am 3. März 2007, um 17.45 Uhr, fand im Stadion Espenmoos ein Fussballspiel zwischen dem FC St. Gallen und dem FC Luzern statt. Die Fans des FC Luzern wurden mit einem Extrazug der SBB nach St. Gallen-St. Fiden transportiert. Der Zug, in dem sich rund 400 Luzerner Fans befanden, traf fahrplangemäss um 16.46 Uhr in St. Fiden ein. Beim Aussteigen wurde gesungen und Feuerwerk gezündet. Auf dem Weg zum Stadion Espenmoos zog sich der Menschenpulk in die Länge. Um 16.51 Uhr ging per Funk die Meldung ein, beim Schulhaus Buchwald würden sich rund 40 vermummte Personen aufhalten. Auf Grund dieser Meldung begab sich der Polizeibeamte zum Schulhaus, wo er lediglich zwei "Späher" feststellen konnte, einer davon war der Beschwerdeführer. Beide "Späher", somit auch der Beschwerdeführer, waren dem Polizeibeamten aus der Fan-Szene St. Gallen bekannt. Kurz darauf konnte er feststellen, dass sich eine Gruppe von 30 bis 40 Personen via Pelikanweg in Richtung Bachstrasse verschob. Zu diesem Zeitpunkt befand sich die Spitze der Luzerner FanGruppe auf der Höhe Spinnereistrasse/Bachstrasse. Dort griffen die St. Galler Fans die Luzerner Fans an. Es kam zu Schlägereien und zu Sachbeschädigungen. Von beiden Seiten flogen Flaschen. Aus den Reihen der St. Galler Fans flogen zudem verschiedene pyrotechnische Gegenstände in Richtung Luzerner Fans. Der Vorfall dauerte nicht länger als fünf Minuten. Anschliessend zogen sich die St. Galler Fans in Richtung Heimatstrasse zurück. Der Polzeibeamte konnte sich anlässlich dieser Auseinandersetzung verschiedene ihm bekannte Gesichter von "Problem-Fans" merken. Den Beschwerdeführer und eine weitere Person erkannte er vor dem Angriff, wie sie sich als Beobachter betätigten. Der Polizeibeamte konnte nicht mit Sicherheit sagen, ob die beiden anschliessend zum angreifenden Mob stiessen. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Kommandant der Stadtpolizei St. Gallen gestützt auf diese polizeilichen Feststellungen für den Beschwerdeführer ein Rayonverbot erliess, auch wenn nicht feststeht, dass dieser sich am tätlichen Angriff auf die Luzerner Fans unmittelbar beteiligt hat. Unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse durfte er es als erwiesen annehmen, dass der Beschwerdeführer als "Späher" dazu massgebliche Hilfestellung geleistet hat, zumal er der Polizei gemäss Anzeigerapport vom 5. März 2007 als "Problem-Fan" bekannt war, was er selber nicht in Abrede stellt. Der Kommandant der Stadtpolizei St. Gallen hatte keine Veranlassung, an der Glaubwürdigkeit der polizeilichen Feststellungen im Anzeigerapport vom 5. März 2007 zu zweifeln. An dieser Beurteilung ändert nichts, dass der Beschwerdeführer darauf beharrt, er habe sich anlässlich der Vorfälle am 3. März 2007 nicht als "Späher" beteiligt und er habe das Rayonverbot unangefochten in Rechtskraft erwachsen lassen, weil er davon ausgegangen sei, es werde ohne weiteres aufgehoben, sobald feststehe, dass er unschuldig sei. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer nicht davon ausgehen durfte, das Rayonverbot werde von Amtes wegen aufgehoben, hat er am 20. Mai 2008 selber ausgeführt, er habe am 3. März 2007 Stadionverbot gehabt, weil er im September 2005 in La Chaux-de-Fonds angezeigt worden sei bzw. weil er bereits früher "Probleme mit der Polizei" hatte. Gemäss Informationsbericht vom 18. April 2008 bewegt sich der Beschwerdeführer in der Fangruppierung "X.". Im September 2005 ist er in La Chaux-de-Fonds im Zusammenhang mit einem Fussballspiel des FC St. Gallen gegen den FC Xamax wegen Landfriedensbruchs angezeigt worden und im Oktober 2005 wegen Sachbeschädigung. Am 27. Oktober 2005 hat sich der Beschwerdeführer zudem anlässlich eines FanAnlasses an einer Schlägerei beteiligt.
E. 5 Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Dem Antrag des Beschwerdeführers, das rechtskräftige Rayonverbot sei aufzuheben, kann nicht entsprochen werden. Es hat seine Grundlage in einem Anzeigerapport eines Polizeibeamten, der die Szene kennt, und dessen Ausführungen bezüglich des Verhaltens des Beschwerdeführers anlässlich der Vorfälle vom 3. März 2007 glaubwürdig und verlässlich erscheinen. Sodann machen das Vorleben des Beschwerdeführers und sein bisheriges Verhalten seine Sachdarstellung gegenüber den klaren Aussagen des Polizeibeamten und unter Berücksichtigung des Ablaufs des Geschehens sowie der örtlichen Verhältnisse nicht glaubwürdiger. Weil nur die Aufhebung der Fernhaltemassnahme als Ganzes mit Wirkung ex tunc dazu führen könnte, dass die Personendaten des Beschwerdeführers im elektronischen Informationssystem HOOGAN gelöscht werden, kann offen bleiben, ob die Resultate der Beweisaufnahme durch die Strafverfolgungsbehörde im konkreten Fall eine Verkürzung der Geltungsdauer des Rayonverbots hätten bewirken müssen.
E. 5.1 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 1'500.-- ist angemessen (Art. 13, Ziff. 622 des Gerichtskostentarifs, sGS 941.12). Der Beschwerdeführer stellt sinngemäss das Gesuch, auf die Erhebung amtlicher Kosten sei auch dann zu verzichten, wenn die Beschwerde abgewiesen werde, und die Kostenentscheide der Vorinstanzen seien entsprechend anzupassen. Er begründet dies damit, es mangle an Präzedenzfällen und es gebe gute Gründe, die Berechtigung des Rayonverbots nach Einstellung einer Strafuntersuchung in Frage zu stellen. Nach Art. 97 VRP kann die Behörde auf Kostenvorschüsse und auf die Erhebung amtlicher Kosten verzichten, wenn die Umstände es rechtfertigen. Ob auf die Erhebung der Kosten zu verzichten ist, hat die Behörde nach pflichtgemässem Ermessen zu entscheiden. Ein Anspruch besteht nicht (R. Hirt, Die Regelung der Kosten nach st. gallischem Verwaltungsrechtspflegegesetz, Diss. St. Gallen 2004, S. 111). Auf die Erhebung amtlicher Kosten wird in der Regel verzichtet, wenn eine Rechtsfrage in einem Verfahren erstmals entschieden wird oder eine feste Praxis ohne vorherige Ankündigung geändert wird. Entscheidend ist, dass der Prozess in guten Treuen geführt werden konnte, z.B. bei Grenzfällen, bei widersprüchlicher oder fehlender Praxis der Behörden und Gerichte (Hirt, a.a.O., S. 114; vgl. auch Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 797). Zutreffend ist, dass das Verwaltungsgericht noch nie darüber befunden hat, welche Auswirkungen ein Nichteintretensentscheid der Strafverfolgungsbehörde auf ein rechtskräftig ergangenes Rayonverbot nach BWIS haben kann. Der Beschwerdeführer hat das Rayonverbot indessen durch sein die öffentliche Ordnung störendes Verhalten verursacht, was es rechtfertigt, das Gesuch um Kostenerlass abzuweisen. Dementsprechend wird die Entscheidgebühr von Fr. 1'500.-- mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
E. 5.2 Auch das Gesuch des sowohl im Beschwerde- als auch in den Rekursverfahren unterlegenen Beschwerdeführers, es seien ihm ausseramtliche Entschädigungen zuzusprechen, ist abzuweisen. Nach Art. 98bis VRP wird die ausseramtliche Entschädigung den am Verfahren Beteiligten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt. Im Rekursverfahren werden ausseramtliche Kosten zudem nur entschädigt, wenn sie aufgrund der Sach- und Rechtslage als notwendig und angemessen erscheinen (Art.98 Abs. 2 VRP). Im weiteren werden im Rekursverfahren vor Gemeindebehörden in der Regel keine ausseramtlichen Kosten zugesprochen (Art. 98 Abs. 3 lit. a VRP). Demnach hat das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt: 1./ Die Beschwerde wird abgewiesen. 2./ Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'500. bezahlt der Beschwerdeführer unter Verrechnung mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe. 3./ Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt. V. R. W. Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Versand dieses Entscheides an:
- den Beschwerdeführer (durch Rechtsanwältin lic. iur. M.)
- die Vorinstanz
- die Beschwerdegegnerin am: Rechtsmittelbelehrung: Sofern eine Rechtsverletzung nach Art. 95 ff. BGG geltend gemacht wird, kann gegen diesen Entscheid gestützt auf Art. 82 lit. a BGG innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde erhoben werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Anwesend: Präsident Prof. Dr. U. Cavelti; Verwaltungsrichter Dr. E. Oesch-Frischkopf, lic. iur. A. Linder, Dr. B. Heer; Ersatzrichter lic. iur. J. Diggelmann; Gerichtsschreiberin lic. iur. R. Haltinner-Schillig _______________ In Sachen A. B., Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin lic.iur. M. gegen Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen,Moosbruggstrasse 11, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, und Politische Gemeinde St. Gallen,vertreten durch den Stadtrat, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend Rayonverbot hat das Verwaltungsgericht festgestellt: A./ Am 3. März 2007 ist es vor dem Fussballspiel zwischen dem FC St. Gallen und dem FC Luzern im Stadion Espenmoos in St. Gallen auf der Höhe Spinnereistrasse zu Ausschreitungen gekommen. Im Rahmen einer organisierten Aktion haben rund 40 vermummte St. Galler Fans mit Wurfgegenständen (u.a. pyrotechnische Gegenstände und Bierflaschen) Anhänger des FC Luzern angegriffen, als sich diese vom Bahnhof St. Fiden in Richtung Stadion bewegten. Dabei kam es zu Auseinandersetzungen zwischen den Fangruppen, und es wurden Fahrzeuge beschädigt. Am 5. März 2007 erstattete die Stadtpolizei St. Gallen gegen verschiedene Personen, so auch gegen A. B., geboren am , Anzeige wegen Landfriedensbruchs. Am 8. März 2007 erging für A. B. zudem ein Rayoverbot im Sinn von Art. 24b des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (SR 120, abgekürzt BWIS) für ein Gebiet im Umfeld des Stadions Espenmoos für die Dauer vom 18. März 2007 bis 16. März 2008. Der Entscheid des Kommandanten der Stadtpolizei, der unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, wurde damit begründet, A. B. habe sich anlässlich der Sportveranstaltung vom 3. März 2007 nachweislich an Gewalttätigkeiten im Sinn von Art. 24 Abs. 1 BWIS in Verbindung mit Art. 21a und 21b der Verordnung über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (SR 120.2, abgekürzt VWIS) beteiligt, weshalb der Erlass eines Rayonverbots für die Dauer eines Jahres angezeigt sei. Am 11. September 2007 trat das Untersuchungsamt St. Gallen auf die Strafanzeige der Stadtpolizei St. Gallen nicht ein. Der Entscheid wurde damit begründet, es seien mehrere Personen wegen Landfriedensbruchs, begangen am 3. März 2007 vor dem Fussballspiel des FC St. Gallen gegen den FC Luzern, verzeigt worden. A. B. stelle indessen jede Beteiligung in Abrede. Sodann könne ihm auf Grund der polieilichen Ermittlungen kein strafbares Verhalten angelastet werden. In der Folge, am 15. November 2007, ersuchte A. B. die Stadtpolizei St. Gallen darum, das am 8. März 2007 angeordnete Rayonverbot sei per sofort aufzuheben. Am 28. November 2007 trat der Kommandant der Stadtpolizei auf das Gesuch nicht ein. Er führte aus, das Rayonverbot, das gestützt auf eine polizeiliche Anzeige betreffend Landfriedensbruch erfolgt sei, sei in Rechtskraft erwachsen. B./ Am 19. Dezember 2007 erhob A. B., vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. M. S., Zürich, gegen den Nichteintretensentscheid vom 28. November 2007 Rekurs beim Stadtrat St. Gallen. Er beantragte, es sei festzustellen, dass das Rayonverbot vom 8. März 2007 nichtig sei, eventuell sei es aufzuheben, subeventuell sei das Verfahren an die Stadtpolizei St. Gallen zurückzuweisen und diese sei anzuweisen, auf das Gesuch einzutreten und ihm eine rekursfähige Verfügung zuzustellen. Am 11. November 2008 stellte der Stadtrat St. Gallen fest, die Stadtpolizei hätte auf das Wiedererwägungsgesuch eintreten und prüfen müssen, ob das Rayonverbot auf Grund der polizeilichen Feststellungen nach wie vor gerechtfertigt sei. Er wies den Rekurs indessen im Sinn der Erwägungen ab und auferlegte A. B. amtliche Kosten im Betrag von Fr. 600.--. Es wurde ihm keine ausseramtliche Entschädigung zugesprochen. C./ Am 27. November 2008 erhob A. B. gegen den Entscheid des Stadtrats St. Gallen vom 11. November 2008 Rekurs beim Sicherheits- und Justizdepartement. Er stellte die Rechtsbegehren, das Rayonverbot sei aufzuheben, die Kosten des Verfahrens seien dem Staat bzw. der Rekursgegnerin aufzuerlegen und es sei ihm eine angemessene Entschädigung zuzusprechen. Nachdem der Stadtrat St. Gallen am 9. Januar 2009 Stellung genommen und beantragt hatte, dem Rekurs sei keine Folge zu geben, wies das Sicherheits- und Justizdepartement den Rekurs am 2. Februar 2009 ab und auferlegte A. B. eine Entscheidgebühr von Fr. 1'000.--. Das Begehren um Ersatz der ausseramtlichen Kosten wurde abgewiesen. D./ Am 19. Februar 2009 erhob A. B. gegen den Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartements vom 2. Februar 2009 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Er stellte die Rechtsbegehren, das Rayonverbot sei aufzuheben, die Kosten des Verfahrens seien dem Staat bzw. der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen und es sei ihm eine angemessene Entschädigung zuzusprechen. Das Sicherheits- und Justizdepartement beantragte am 6. März 2009, die Beschwerde sei abzuweisen. Der Stadtrat St. Gallen liess sich am 30. März 2009 vernehmen und hielt ebenfalls dafür, der Beschwerde sei keine Folge zu geben. Darüber wird in Erwägung gezogen:
1. Die Sachurteilsvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen: 1.1. Das Verwaltungsgericht ist zum Entscheid in der Sache zuständig (Art. 59bis Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt VRP). Sodann wurde die Beschwerdeeingabe vom 19. Februar 2009 innert Frist eingereicht, und sie entspricht formal und inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP). 1.2. Nach Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP ist zur Beschwerde berechtigt, wer an der Änderung oder Aufhebung des angefochtenen Entscheids ein eigenes schutzwürdiges Interesse hat. Die Befugnis zur Rechtsmittelerhebung setzt weiter voraus, dass das Anfechtungsinteresse aktuell ist. Das bedeutet, dass die rechtliche oder tatsächliche Situation des Beschwerdeführers durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst wird (Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, St. Gallen 2003, Rz. 400 mit Hinweisen). Unbestritten ist, dass das A. B. auferlegte Rayonverbot bis zum 16. März 2008 Gültigkeit hatte. Somit fehlt es ihm grundsätzlich am aktuellen schutzwürdigen Interesse an der Aufhebung dieser Fernhaltemassnahme. Weil ein Rayonverbot aber zur Folge hat, dass Personendaten im elektronischen Informationssystem über Personen, die sich anlässlich von Sportveranstaltungen gewalttätig verhalten, (HOOGAN) gespeichert werden (Art. 21h Abs. 1 VWIS in Verbindung mit Art. 24b BWIS), entfaltet es auch im heutigen Zeitpunkt noch Wirkungen. Art. 21m VWIS regelt Aufbewahrungsdauer und Löschung dieser Daten. Danach werden die Personendaten drei Jahre nach Ablauf der zuletzt verfügten Massnahme, jedoch spätestens zehn Jahre nach deren Eintrag gelöscht. Wenn die nach den Akten zuletzt verfügte Massnahme, das am 8. März 2007 angeordnete Rayonverbot für A. B., rückwirkend gänzlich aufgehoben würde, könnte dies demnach zur Folge haben, dass dessen Personendaten im HOOGAN mit sofortiger Wirkung gelöscht würden. Demzufolge hat A. B. ein aktuelles schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des Rayonverbots. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Gestützt auf Art. 24b Abs. 1 BWIS kann einer Person, die sich anlässlich von Sportveranstaltungen nachweislich an Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen beteiligt hat, der Aufenthalt in einem genau umschriebenen Gebiet im Umfeld von Sportveranstaltungen (Rayon) zu bestimmten Zeiten verboten werden. Das Rayonverbot kann längstens für die Dauer eines Jahres verfügt werden (Art. 24b Abs. 2 BWIS). Rayonverbote gelten grundsätzlich mit sofortiger Wirkung. Einer Beschwerde gegen eine Verfügung über Massnahmen nach Art. 24b BWIS kommt nach Art. 24g BWIS nur aufschiebende Wirkung zu, wenn dadurch der Zweck der Massnahme nicht gefährdet wird und wenn die Beschwerdeinstanz oder das Gericht diese in einem Zwischenentscheid ausdrücklich gewährt. Bei der Fernhaltung handelt es sich um eine typische präventive Polizeimassnahme. Legitimierendes Eingriffsmerkmal ist das Vorliegen einer qualifizierten Gefahr, deren Realisierung durch die Wegweisung der Person verhindert werden kann, oder einer Störung polizeilicher Schutzgüter, die dadurch beendet werden kann (Trochsler-Hugentobler/Lobsiger, in: Schweizer, Sicherheits- und Ordnungsrecht des Bundes, Teil I, Allgemeiner Teil, Basel 2008, F. Rz. 65). Art.24b Abs. 1 BWIS ist eine "Kann-Vorschrift". Mit einer "KannVorschrift" räumt der Gesetzgeber der für die Rechtsanwendung zuständigen Stelle Ermessen ein (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 440). Im Einzelfall steht ihr somit im Zusammenhang mit der Anordnung eines Rayonverbots ein erheblicher Entscheidungsspielraum zu. Die Ausübung des Ermessens hat aber anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls gestützt auf allgemeine Rechtsprinzipien zweckmässig und angemessen zu erfolgen. Insbesondere ist dem Verhältnismässigkeitsprinzip Rechnung zu tragen. Dem Verwaltungsgericht ist im Beschwerdeverfahren eine Ermessenskontrolle verwehrt (Art. 61 Abs. 1 VRP). Es hat sich daher darauf zu beschränken, über die Einhaltung des Ermessensspielraums zu wachen und schreitet nur ein, wenn die Vorinstanz das ihr zustehende Ermessen überschritten oder missbraucht hat (Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 740 mit Hinweisen). Nach Art. 21a VWIS liegen gewalttätiges Verhalten und Gewalttätigkeiten namentlich vor, wenn eine Person folgende Straftaten begangen oder dazu angestiftet hat: Strafbare Handlungen gegen Leib und Leben (lit. a); Sachbeschädigungen (lit. b); Nötigung (lit. c); Brandstiftung (lit. d); Verursachung einer Explosion (lit. e); Öffentliche Aufforderung zu Verbrechen oder zu Gewalttätigkeit (lit. f); Landfriedensbruch (lit. g); Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (lit. h). Als gewalttätiges Verhalten gilt ferner die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch das Mitführen oder Verwenden von Waffen, Sprengmitteln, Schiesspulver oder pyrotechnischen Gegenständen in Stadien oder Hallen (Art. 24b Abs. 2 VWIS).
3. Der Beschwerdeführer macht geltend, Art. 21b VWIS, der sich mit dem Nachweis gewalttätigen Verhaltens befasst, sei weder verfassungs- noch gesetzmässig, zumindest dann, wenn die Ergebnisse der Strafverfolgung nicht berücksichtigt würden. 3.1. Als Nachweis für gewalttätiges Verhalten nach Art. 21a VWIS gelten nach Art. 21b Abs. 1 VWIS: entsprechende Gerichtsurteile oder polizeiliche Anzeigen (lit. a); glaubwürdige Aussagen oder Bildaufnahmen der Polizei, der Zollverwaltung, des Sicherheitspersonals oder der Sportverbände und -vereine (lit. b); Stadionverbote der Sportverbände oder vereine (lit. c) und Meldungen der zuständigen ausländischen Behörde (lit. d). Aussagen nach Absatz 1 Buchstabe b sind schriftlich festzuhalten und zu unterzeichnen (Art. 21b Abs. 2 VWIS). 3.2. Wegweisungs- und Ausgrenzungsanordnungen greifen in die durch Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung (SR 101, abgekürzt BV) garantierte persönliche Freiheit im Sinn der Bewegungsfreiheit ein und können im Einzelfall weitere Freiheitsrechte beschränken (BGE 128 I 337 E. 3.3; Trochsler-Hugentober/Lobsiger, a.a.O., F. Rz. 64). Nach Art. 36 BV bedürfen Einschränkungen von Grundrechten einer gesetzlichen Grundlage. Sodann müssen sie im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. 3.2.1. Die Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen, die das BWIS vorsieht, so auch das Rayonverbot, sind als verwaltungsrechtliche, nicht als strafrechtliche Massnahmen konzipiert (Botschaft des Bundesrates zur Änderung des BWIS [Massnahmen gegen Gewaltpropaganda und gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen], in: BBl 2005 V 5613 ff., 5626; vgl. auch Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 19. Juni 2008, VB.2008.00237, in: www.vgrzh.ch). Sie dienen dem Schutz der öffentlichen Ordnung, weil die Mittel des Strafrechts nicht genügen, um dem Gewaltphänomen beizukommen. Ausgangslage dieser gesetzlichen Regelung war die Häufung der gewalttätigen Ausschreitungen im Zusammenhang mit Fussball und Eishockeyspielen und die Tatsache, dass, je nach teilnehmenden Mannschaften, mit einem mittleren bis grösseren Risiko für Gewaltaktionen gerechnet werden muss. Mit der Anordnung von präventiven Massnahmen soll als gewalttätig bekannten Personen die Gelegenheit zur Ausübung von Gewalt genommen werden, indem sie von Sportanlässen ferngehalten werden (BBl 2005 V 5613 ff., 5617). 3.2.2. Es besteht kein Grund zur Annahme, Art. 21b VWIS sei weder verfassungs- noch gesetzeskonform. Dem präventiven Charakter eines Rayonverbots entsprechend sind an die Anforderungen an das Beweismass bewusst nicht hohe Anforderungen gestellt worden. In der Botschaft zur Revision des BWIS wird ausgeführt, der Nachweis für gewalttätiges Verhalten erfolge in der Praxis gestützt auf Aussagen von Polizeibeamten, Fanbeauftragten der Sportvereine oder des Sicherheitspersonals der Stadien sowie durch Foto und Filmaufnahmen. Ein förmlicher strafprozessualer Beweis sei dazu nicht nötig. Eine Beweisaufnahme nach einer Strafanzeige erfolge unabhängig davon durch die Strafverfolgungsbehörden, wobei ihre Resultate berücksichtigt würden (BBl 2005 V 5613 ff., 5629). Weil ein Rayonverbot eine Fernhaltemassnahme ist, die keinen Strafcharakter hat, kommt die Unschuldsvermutung sodann nicht zum Tragen (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 19. Juni 2008, VB.2008.00237, in: www.vgrzh.ch). Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hat zudem entschieden, die Anordnung eines Rayonverbots sei nicht ausgeschlossen, auch wenn ein Strafantrag fehle (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 26. Februar 2009, VB.2009.00019, in: www.vgrzh.ch). 3.2.3. Ins Gewicht fällt weiter, dass die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin entgegen der Annahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 21b VWIS nicht gefolgert haben, ein Rayonverbot, das in formelle Rechtskraft erwachsen sei, sei auch dann unumstösslich, wenn auf eine Strafanzeige der Stadtpolizei wegen Landfriedensbruchs im nachhinein nicht eingetreten werde. Die Vorinstanz hat ausgeführt, es sei in jedem Einzelfall zu prüfen, ob aus der Beweisabnahme durch die Strafverfolgungsbehörde neue wesentliche Tatsachen resultierten, die geeignet seien, eine Änderung oder Aufhebung der verwaltungsrechtlichen Massnahme zu rechtfertigen. Die Beschwerdegegnerin hat in ihrem Rekursentscheid vom 11. November 2008 erklärt, auf das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers sei einzutreten und die materielle Rechtmässigkeit des Rayonverbots sei aufgrund des am 11. September 2007 ergangenen Entscheids des Untersuchungsamtes St. Gallen zu prüfen. Auch wenn eine Angelegenheit erneut einer materiellen Prüfung unterzogen wird, bedeutet dies indessen nicht, dass der zur Diskussion stehende rechtskräftige Entscheid aufgehoben werden muss, wie der Beschwerdeführer annimmt. Entweder wird das Gesuch abgewiesen bzw. der formell rechtskräftige Entscheid wird bestätigt, weil er sich nach wie vor als recht und verhältnismässig erweist, oder dem Gesuch wird ganz oder teilweise stattgegeben bzw. der zur Diskussion stehende Entscheid wird ganz oder teilweise aufgehoben und gegebenenfalls ganz oder teilweise ersetzt. Wie der Beschwerdeführer selber ausführt, würde ein Rayonverbot seinen Zweck der Verhinderung von erneutem gewalttätigem Verhalten derselben Person(en) an demselben Ort in der Regel nicht erreichen, wenn damit zugewartet werden müsste, bis die Strafverfolgungsbehörde entschieden hat. Aus diesem Grund sieht das BWIS vor, dass verwaltungsrechtliche Massnahmen wie Rayonverbote sofort verfügt werden können und sofort Wirkung erzeugen, wenn der Nachweis gewalttätigen Verhaltens erbracht ist. Als Nachweis derartigen Verhaltens gelten deshalb nicht nur Gerichtsurteile, sondern u.a. auch polizeiliche Anzeigen und glaubwürdige Aussagen oder Bildaufnahmen der Polizei. Wenn, wie im vorliegenden Fall, auf eine Strafanzeige betreffend Landfriedensbruchs nicht eingetreten wird, nachdem ein Rayonverbot rechtskräftig verfügt worden ist, hat dies demnach nicht ohne weiteres zur Folge, dass das Rayonverbot rückwirkend aufgehoben werden muss, und dass diese Aufhebung Wirkung ex tunc entfaltet, weil der Entscheid ursprünglich fehlerhaft war (vgl. dazu Häfelin/Müller, a.a.O., Rz. 1049; vgl. auch Tschannen/Zimmerli, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, § 31 Rz. 65 S. 280). Die rückwirkende gänzliche Aufhebung eines rechtskräftigen Rayonverbots kann nur in Frage kommen, wenn sich im Nachhinein zufolge neuer tatsächlicher Erkenntnisse der Strafverfolgungsbehörden ergibt, dass das Beweismaterial, das Grundlage des Rayonverbots ist, ein solches nicht gerechtfertigt hätte. Andernfalls kann ein Nichteintretensentscheid des Untersuchungsamtes zur Folge haben, dass sich das Rayonverbot bezüglich seiner Gültigkeitsdauer als unverhältnismässig erweist.
4. Grundlage des Rayonverbots, das am 8. März 2007 ausgesprochen worden ist, war ein Anzeigerapport vom 5. März 2007 eines Polizeibeamten, der als "Szene-Kenner" gilt. Darin wird folgendes ausgeführt: Am 3. März 2007, um 17.45 Uhr, fand im Stadion Espenmoos ein Fussballspiel zwischen dem FC St. Gallen und dem FC Luzern statt. Die Fans des FC Luzern wurden mit einem Extrazug der SBB nach St. Gallen-St. Fiden transportiert. Der Zug, in dem sich rund 400 Luzerner Fans befanden, traf fahrplangemäss um 16.46 Uhr in St. Fiden ein. Beim Aussteigen wurde gesungen und Feuerwerk gezündet. Auf dem Weg zum Stadion Espenmoos zog sich der Menschenpulk in die Länge. Um 16.51 Uhr ging per Funk die Meldung ein, beim Schulhaus Buchwald würden sich rund 40 vermummte Personen aufhalten. Auf Grund dieser Meldung begab sich der Polizeibeamte zum Schulhaus, wo er lediglich zwei "Späher" feststellen konnte, einer davon war der Beschwerdeführer. Beide "Späher", somit auch der Beschwerdeführer, waren dem Polizeibeamten aus der Fan-Szene St. Gallen bekannt. Kurz darauf konnte er feststellen, dass sich eine Gruppe von 30 bis 40 Personen via Pelikanweg in Richtung Bachstrasse verschob. Zu diesem Zeitpunkt befand sich die Spitze der Luzerner FanGruppe auf der Höhe Spinnereistrasse/Bachstrasse. Dort griffen die St. Galler Fans die Luzerner Fans an. Es kam zu Schlägereien und zu Sachbeschädigungen. Von beiden Seiten flogen Flaschen. Aus den Reihen der St. Galler Fans flogen zudem verschiedene pyrotechnische Gegenstände in Richtung Luzerner Fans. Der Vorfall dauerte nicht länger als fünf Minuten. Anschliessend zogen sich die St. Galler Fans in Richtung Heimatstrasse zurück. Der Polzeibeamte konnte sich anlässlich dieser Auseinandersetzung verschiedene ihm bekannte Gesichter von "Problem-Fans" merken. Den Beschwerdeführer und eine weitere Person erkannte er vor dem Angriff, wie sie sich als Beobachter betätigten. Der Polizeibeamte konnte nicht mit Sicherheit sagen, ob die beiden anschliessend zum angreifenden Mob stiessen. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Kommandant der Stadtpolizei St. Gallen gestützt auf diese polizeilichen Feststellungen für den Beschwerdeführer ein Rayonverbot erliess, auch wenn nicht feststeht, dass dieser sich am tätlichen Angriff auf die Luzerner Fans unmittelbar beteiligt hat. Unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse durfte er es als erwiesen annehmen, dass der Beschwerdeführer als "Späher" dazu massgebliche Hilfestellung geleistet hat, zumal er der Polizei gemäss Anzeigerapport vom 5. März 2007 als "Problem-Fan" bekannt war, was er selber nicht in Abrede stellt. Der Kommandant der Stadtpolizei St. Gallen hatte keine Veranlassung, an der Glaubwürdigkeit der polizeilichen Feststellungen im Anzeigerapport vom 5. März 2007 zu zweifeln. An dieser Beurteilung ändert nichts, dass der Beschwerdeführer darauf beharrt, er habe sich anlässlich der Vorfälle am 3. März 2007 nicht als "Späher" beteiligt und er habe das Rayonverbot unangefochten in Rechtskraft erwachsen lassen, weil er davon ausgegangen sei, es werde ohne weiteres aufgehoben, sobald feststehe, dass er unschuldig sei. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer nicht davon ausgehen durfte, das Rayonverbot werde von Amtes wegen aufgehoben, hat er am 20. Mai 2008 selber ausgeführt, er habe am 3. März 2007 Stadionverbot gehabt, weil er im September 2005 in La Chaux-de-Fonds angezeigt worden sei bzw. weil er bereits früher "Probleme mit der Polizei" hatte. Gemäss Informationsbericht vom 18. April 2008 bewegt sich der Beschwerdeführer in der Fangruppierung "X.". Im September 2005 ist er in La Chaux-de-Fonds im Zusammenhang mit einem Fussballspiel des FC St. Gallen gegen den FC Xamax wegen Landfriedensbruchs angezeigt worden und im Oktober 2005 wegen Sachbeschädigung. Am 27. Oktober 2005 hat sich der Beschwerdeführer zudem anlässlich eines FanAnlasses an einer Schlägerei beteiligt.
5. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Dem Antrag des Beschwerdeführers, das rechtskräftige Rayonverbot sei aufzuheben, kann nicht entsprochen werden. Es hat seine Grundlage in einem Anzeigerapport eines Polizeibeamten, der die Szene kennt, und dessen Ausführungen bezüglich des Verhaltens des Beschwerdeführers anlässlich der Vorfälle vom 3. März 2007 glaubwürdig und verlässlich erscheinen. Sodann machen das Vorleben des Beschwerdeführers und sein bisheriges Verhalten seine Sachdarstellung gegenüber den klaren Aussagen des Polizeibeamten und unter Berücksichtigung des Ablaufs des Geschehens sowie der örtlichen Verhältnisse nicht glaubwürdiger. Weil nur die Aufhebung der Fernhaltemassnahme als Ganzes mit Wirkung ex tunc dazu führen könnte, dass die Personendaten des Beschwerdeführers im elektronischen Informationssystem HOOGAN gelöscht werden, kann offen bleiben, ob die Resultate der Beweisaufnahme durch die Strafverfolgungsbehörde im konkreten Fall eine Verkürzung der Geltungsdauer des Rayonverbots hätten bewirken müssen. 5.1. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 1'500.-- ist angemessen (Art. 13, Ziff. 622 des Gerichtskostentarifs, sGS 941.12). Der Beschwerdeführer stellt sinngemäss das Gesuch, auf die Erhebung amtlicher Kosten sei auch dann zu verzichten, wenn die Beschwerde abgewiesen werde, und die Kostenentscheide der Vorinstanzen seien entsprechend anzupassen. Er begründet dies damit, es mangle an Präzedenzfällen und es gebe gute Gründe, die Berechtigung des Rayonverbots nach Einstellung einer Strafuntersuchung in Frage zu stellen. Nach Art. 97 VRP kann die Behörde auf Kostenvorschüsse und auf die Erhebung amtlicher Kosten verzichten, wenn die Umstände es rechtfertigen. Ob auf die Erhebung der Kosten zu verzichten ist, hat die Behörde nach pflichtgemässem Ermessen zu entscheiden. Ein Anspruch besteht nicht (R. Hirt, Die Regelung der Kosten nach st. gallischem Verwaltungsrechtspflegegesetz, Diss. St. Gallen 2004, S. 111). Auf die Erhebung amtlicher Kosten wird in der Regel verzichtet, wenn eine Rechtsfrage in einem Verfahren erstmals entschieden wird oder eine feste Praxis ohne vorherige Ankündigung geändert wird. Entscheidend ist, dass der Prozess in guten Treuen geführt werden konnte, z.B. bei Grenzfällen, bei widersprüchlicher oder fehlender Praxis der Behörden und Gerichte (Hirt, a.a.O., S. 114; vgl. auch Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 797). Zutreffend ist, dass das Verwaltungsgericht noch nie darüber befunden hat, welche Auswirkungen ein Nichteintretensentscheid der Strafverfolgungsbehörde auf ein rechtskräftig ergangenes Rayonverbot nach BWIS haben kann. Der Beschwerdeführer hat das Rayonverbot indessen durch sein die öffentliche Ordnung störendes Verhalten verursacht, was es rechtfertigt, das Gesuch um Kostenerlass abzuweisen. Dementsprechend wird die Entscheidgebühr von Fr. 1'500.-- mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 5.2. Auch das Gesuch des sowohl im Beschwerde- als auch in den Rekursverfahren unterlegenen Beschwerdeführers, es seien ihm ausseramtliche Entschädigungen zuzusprechen, ist abzuweisen. Nach Art. 98bis VRP wird die ausseramtliche Entschädigung den am Verfahren Beteiligten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt. Im Rekursverfahren werden ausseramtliche Kosten zudem nur entschädigt, wenn sie aufgrund der Sach- und Rechtslage als notwendig und angemessen erscheinen (Art.98 Abs. 2 VRP). Im weiteren werden im Rekursverfahren vor Gemeindebehörden in der Regel keine ausseramtlichen Kosten zugesprochen (Art. 98 Abs. 3 lit. a VRP). Demnach hat das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt: 1./ Die Beschwerde wird abgewiesen. 2./ Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'500. bezahlt der Beschwerdeführer unter Verrechnung mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe. 3./ Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt. V. R. W. Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Versand dieses Entscheides an:
- den Beschwerdeführer (durch Rechtsanwältin lic. iur. M.)
- die Vorinstanz
- die Beschwerdegegnerin am: Rechtsmittelbelehrung: Sofern eine Rechtsverletzung nach Art. 95 ff. BGG geltend gemacht wird, kann gegen diesen Entscheid gestützt auf Art. 82 lit. a BGG innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde erhoben werden.